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Satzung

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Satzung

der

Artillerie-Gesellschaft-Augustdorf e.V.
Verein für Zivil- militärische Zusammenarbeit
mit dem Panzerartilleriebataillon 215
und zur Pflege historischer Waffen und Artillerie-Geschütze
in der GFM-Rommel-Kaserne

Stand 01/2009



§ 1 Name, Sitz und Zweck
1. Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Detmold, den Namen

Artillerie-Gesellschaft-Augustdorf e.V.
Verein für Zivil- militärische Zusammenarbeit
mit dem Panzerartilleriebataillon 215
und zur Pflege historischer Waffen und Artillerie-Geschütze
in der GFM-Rommel-Kaserne

2. Die Artillerie-Gesellschaft-Augustdorf e.V. hat ihren Sitz Siedlerweg 4, 32832 Augustdorf.

3. Die Artillerie-Gesellschaft-Augustdorf e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts <<"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

4. Die Artillerie-Gesellschaft-Augustdorf ist mit Steuernummer 313/5902/5220 aus 2008 vom Finanzamt Detmold als gemeinnützig <<anerkannt.

<<Zweck der Vereinsarbeit der Artillerie-Gesellschaft-Augustdorf ist es:

<<- Soldaten- und Reservistenbetreuung ausnahmslos und im Einzelfall zu stellen.
<<- Militärische Weiterbildung der Reservisten durch jährliches Übungsschießen zu fördern.
<<- Vergleichsschießen zwischen Reservisten und aktiven Soldaten anzubieten und durch zu führen.
<< - Die Stärkung der Verbundenheit der Reservisten mit den aktiven Soldaten zu fördern.
<<- Den Kontakt der aktiven Soldaten mit der Zivilbevölkerung zu fördern und zu maximieren.
<<- Zivil- militärische Zusammenarbeit auf der Bataillonsebene des Panzerartilleriebataillons 215 zur Verfügung zu stellen.
<<- Laienhilfe durch Gespräche von Soldat zu Soldat auf Bataillonsebene (Artillerie) zur Verfügung zu stellen.
<<- Ausscheidenden Soldaten Hilfen beim Übergang in das Zivilleben an zu bieten.
<<- Die Pflege und den Erhalt historischen Gerätes und der Artilleriegeschütze des Panzerartilleriebataillon 215 im Rahmen der
<<<Reservisten- Aus- und Weiterbildung und Betreuung zu übernehmen.

§ 2 Aufgaben, Ursprung und Verankerung

<<1. Die Artillerie-Gesellschaft-Augustdorf e.V. sieht seine Hauptaufgabe in:
<<<<- der intensiven Reservistenbetreuung und dem permanenten Kontakt zwischen aktiven und ehemaligen (Reservistinnen und <<<<<Reservisten) Soldatinnen und Soldaten zum Zwecke der Intensivbetreuung in, während und nach der aktiven Dienstzeit.
<<<<- Beistand im Einzelfall (Laienhilfe durch Gespräche von Soldat zu Soldat).
<<<<- Übungs- und Vergleichsschießen auf Bataillonsebene zur Stärkung der Verbundenheit der Reservistinnen und Reservisten mit <<<<<den aktiven Soldatinnen und Soldaten.
<<<<- Förderung des Kontaktes zwischen Soldaten und Zivilbevölkerung, u.a. durch Teilnahme am turnusmäßigen Augustdorfer <<<<<<Soldatentag.
<<<<- Hilfen Einzelner beim Übergang in das Zivilleben, soweit sich dazu eine Möglichkeit bietet.
<<2. Die Artillerie-Gesellschaft-Augustdorf e.V. sieht ihren Ursprung in der gesamten Bundeswehr seit deren Gründung im Jahre 1957.

<<3. Die Artillerie-Gesellschaft-Augustdorf e.V. sieht sich als Mittler zwischen dem seit 1958 am Standort Augustdorf stationierten <<<<Panzerartilleriebataillon 215 (oder Rechtsnachfolger), anderen Institutionen und der Zivilbevölkerung.

<<4. Die Artillerie-Gesellschaft-Augustdorf e.V. übernimmt aufgrund der leistungsorientierten militärischen Ausbildung im Rahmen der <<<<Einsatzbereitschaft für Auslandseinsätze, die Pflege und Instandhaltung historischer Waffen und Geschütze die beim <<<<Panzerartilleriebataillon 215 vorhanden sind.

<<5. Die Artillerie-Gesellschaft-Augustdorf e.V. - Verein für Zivil- militärische Zusammenarbeit und zur Pflege historischer Waffen und <<<<Geschütze im Panzerartilleriebataillon 215. ist auf dem Boden der Demokratie verankert und bekennt sich zu der im Grundgesetz <<<<festgelegten Staatsauffassung und zu den Symbolen der Bundesrepublik Deutschland.

<<6. Der Satzungszweck wird auch verwirklicht, insbesondere durch:
<<<<- Durchführung von Veranstaltungen und Treffen zum Zwecke des Erfahrungsaustausches, sowohl auf nationaler, als auch auf <<<<<internationaler Ebene zur Aus- und Weiterbildung von Reservisten.
<<<<- Militärische Weiterbildung der Reservisten durch jährliches Übungsschießen zu fördern.
<<<<- Vergleichsschießen zwischen Reservisten und aktiven Soldaten anzubieten und durch zu führen.
<<<<- Betreuung der im aktiven Dienst stehenden Soldaten, ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen sowie der Reservisten und <<<<<<Ehemaligen durch regelmäßige Ausrichtung von Treffen und Feiern.
<<<<- Die Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit des Panzerartilleriebataillons 215, sowie die Zivil- militärische Zusammenarbeit auf <<<<<Bataillonsebene,
<<<<- Das Wecken des Verständnisses der Erfordernisse und Unwägbarkeiten der heutigen soldatischen Aufgaben in der <<<<<<Öffentlichkeit.
<<<<- Die Pflege und intensive Unterstützung Artillerie - militärischer Sammlungen und Chroniken auf Bataillonsebene.
<<<<- Die Pflege der historischen Geschütze im Auftrag der 1./- bis 5./- Batterie sowie auf Bataillonsebene

<<7. Der Verein führt das oben im forderten Bereich abgebildete Wappen.

§ 3 Vermögensbindung

<<1. Die Artillerie-Gesellschaft-Augustdorf e.V. ist selbstlos tätig, ein eigenwirtschaftlicher, auf Gewinn gerichteter Geschäftsbetrieb <<<<besteht nicht.

<<2. Das Vereinsvermögen der Artillerie-Gesellschaft-Augustdorf e.V. wird ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung genannten <<<<Vorhaben verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.
<<<<Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen <<<<begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

<<1. Eine persönliche Mitgliedschaft in der Artillerie-Gesellschaft-Augustdorf e.V. ist:
<<1.1. Für alle volljährigen und interessierten Personen möglich
<<1.2. Für alle Reservisten der deutschen Bundeswehr, gleich welchen Dienstgrades oder Waffengattung möglich.
<<1.3. Für alle Zivilbeschäftigten der deutschen Bundeswehr möglich.

<<2. Die persönliche Mitgliedschaft in der Artillerie-Gesellschaft-Augustdorf e.V. ist freiwillig. Sie beginnt vorläufig mit dem ersten <<<<Tag des Antragsmonats der Antragstellung und ist schriftlich, formlos an den Vorsitzenden zu richten.

<<3. Über die Aufnahme oder eine evtl. Ablehnung des Antrags auf Mitgliedschaft eines neuen Mitgliedes, und damit dessen <<<<Nichtaufnahme, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder, auf seiner folgenden Sitzungen stets im <<<<Nachhinein.

<<4. Veränderungen im Status der Mitglieder, die die Mitgliedschaft betreffen, sind unverzüglich dem Vorsitzenden zu melden.

<<5. Die persönliche Mitgliedschaft endet:
<<5.1. Durch Austritt.
<<<<<- Der Austritt muss durch schriftliche, formlose Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist gegenüber dem Vorstand <<<<<<erklärt werden. Die Mitgliedschaft endet am Tag des Quartals, zu dem der Austritt erklärt worden ist.
<<5.2. Durch Ausschluss:
<<<<<- Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten gegen den Vereinszweck, die Würde oder die ihm als <<<<<<<Mitglied obliegenden Verpflichtungen verstoßen hat.
<<<<<- Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes (einfache Mehrheit) in schriftlicher Form unter Angabe der <<<<<<<Gründe.
<<<<<- Dem auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
<<<<<- Der Ausgeschlossene kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der Bekanntgabe Einspruch <<<<<<<erheben.
<<<<<<<<<Dieser Einspruch ist der nächstfolgenden, ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen, die dann den Ausschluss bei <<<<<<<<<<<<<<<<<<einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten bestätigen oder zurücknehmen kann.
<<5.3. durch Tod des Mitgliedes
<<5.4. bei Auflösung des Vereins

§ 5 Ehrenmitgliedschaft / Ehrenmitglieder:

- Werden von Vorstand auf Vorschlag des Vorsitzenden berufen.
- Zahlen keinen Mitgliedsbeitrag und sind auch nicht zur Ableistung von Arbeitsstunden hinzuziehbar.
- Sind nicht verpflichtet an den Tagungen / Sitzungen und anderen Gegebenheiten teilzunehmen, Ihre freiwillige Teilnahme ist aber
<jederzeit willkommen.
- Haben kein aktives Wahlrecht.
- Können Ihre Ehrenmitgliedschaft nur unter besonderen Umständen ablehnen.
- Fördern den Verein durch Repräsentanz, soweit es ihnen möglich ist.
- Fördern Spenden und Spendenwerbung so weit es ihnen möglich ist.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

Die Organe des Vereins werden diverse Ausschüsse und Funktionsposten für Sachgebiete bilden.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Mitglieder des Vereins, zu der Gäste auf Beschluss des Vorstandes
eingeladen werden können.

1.<<< Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1.1.
<Die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes über das abgelaufene Kalenderjahr.
1.2.
<Die Entgegennahme des Kassenberichtes und Entgegennahme des Berichtes der Rechnungs- / Kassenprüfer.
1.3.
<Die Wahl zweier Mitglieder zur Kassenprüfung der Vereinskasse für den nächstkommenden Rech-nungsabschluss.
1.4.
<Beschlussfassung über die Höhe eines Jahresbeitrages (jährlich neu fest zu legen).
1.5.
<Entlastung des Vorstandes.
1.6.
<Die Wahl des Vorstandes.
1.7.
<Der Ausschluss von Mitgliedern wird bekannt gegeben.
1.8.
<Satzungsänderungen.
1.9.
<Beratung und Beschlussfassung über gestellte Anträge.
1.10. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins durch ¾ aller Mitgliederstimmen (Briefwahl ist nach Zugang der
<<<<Wahlunterlagen möglich! Die notwendigen Wahlunterlagen sind nach Zugang der Einladung zur Auflösung zeitnah unter Wahrung <<<<aller Fristen beim Vorstand zu beantragen. Eine Briefwahl gilt als ausgeführt, wenn am Tage der Auflösungsversammlung die <<<<Briefwahlunterlagen vorliegen.)

2. Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr vom Vorsitzenden einzuberufen. Sie soll in den ersten drei Monaten nach Ablauf des <<vergangenen Kalenderjahres stattfinden. Die Leitung obliegt grundsätzlich dem Vorsitzenden, ersatzweise seinem Stellvertreter.
<<Sie ist außerdem einzuberufen, wenn ein ¼ der Mitglieder es schriftlich beantragen.

3. Die Mitgliederversammlung ist unter Beifügung der Tagesordnung mit einer Frist von mindesten 10 Arbeitstagen zu berufen und <<beschlussfähig wenn Form- und Fristgerecht eingeladen wurde.
<<Aus Kostengründen gilt bei Mitgliedern mit einem dem Vorstand bekannt gegebenen E-Mail-Postfach die schriftliche Zustellung der <<Bestallung mit der Absendung als zugestellt. Alle Mitglieder ohne E-Mail-Postfach erhalten Ihre Bestallung auf dem einfachsten <<Postweg an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene postalische Anschrift, sofern sie die Kosten des postalischen Versendens <<tragen.
<<Die Ladungsfrist zur Mitgliederversammlung beginnt mit dem Absendetag folgenden Tag, hierzu gilt das E-Mail-Datum oder das <<
<<
Datum des Poststempels als Beleg. Das Panzerartilleriebataillon 215, vertreten durch den Kommandeur oder von ihm bestellten <<Vertreter, ist in geeigneter Weise zu informieren.

4. Die Mitglieder können bis spätestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand die Beratung bestimmter <<Punkte beantragen. Das Panzerartilleriebataillon 215, vertreten durch den Kommandeur oder von ihm bestellten Vertreter, kann bis <<spätestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung mündlich beim Vorstand die Beratung bestimmter Punkte beantragen.

5. Anträge auf Satzungsänderung sind bei Einberufung der Mitgliederversammlung im Wortlaut mitzuteilen.

6. Änderungen der Satzung sind nur durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder im Rahmen einer Jahres- oder <<außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich. Satzungsänderungen, die aufgrund von Verfügungen des Registergerichts, <<Amtsgericht Detmold oder der Finanzverwaltung NW, Finanzamt Detmold notwendig sind, kann der Vorstand zunächst allein <<durchführen. In der nächsten Mitgliederversammlung ist jedoch darüber zu beschließen. Erst danach wird die Änderung der <<Satzung beim zuständigen Registergericht angemeldet.

7. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit stimmberechtigter Mitglieder einem Ausschluss von der Mitgliedschaft <<widersprechen.

8. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

9. Auf Antrag von mindestens 10% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist schriftlich abzustimmen / zu wählen.

10. Die gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll niederzulegen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.
<<Bei Wahlen hat der Versammlungsleiter das Protokoll mit zu unterschreiben.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 5 Vorstandsmitgliedern, 5 Mitgliedern des Beirates und den beratenden aber nicht stimmberechtigten
Mitgliedern des erweiterten Beirates.

1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stv. Vorsitzende, der Verbindungsoffizier, der Schatzmeister und der <<Schriftführer. Jeweils zwei dieser Personen sind gemeinsam vertretungsberechtigt, darunter muss sich der Vorsitzende oder der <<stv. Vorsitzende befinden. (Im Innenverhältnis wird vereinbart, das der Stv. Vorsitzende ausschließlich bei Verhinderung des <<Vorsitzenden dessen Amtsgeschäfte übernimmt)

2. Der Vorstand besteht aus:
<<1. <dem Vorsitzenden
<<2. <dem stellvertretenden Vorsitzenden
<<3. <dem Verbindungsoffizier zum PzArtBtl 215 - zugleich Presse- und Öffentlichkeitsbeauftragter
<<4. <dem Schatzmeister
<<5. <dem Schriftführer

Der stimmberechtigte Beirat besteht aus:
<<6. <dem T-Offz (kein aktiver Soldat)
<<7. <dem InstZgFhr (kein aktiver Soldat)
<<8. <dem Ordonanzfeldwebel (kein aktiver Soldat / Veranstaltungsverantwortlicher)
<<9. <dem Ehrenvorsitzenden
<10. <dem Kommandeur des Panzer-Artillerie-Bataillon 215 o.b.V.i.A.

Der erweiterte, beratende aber nicht stimmberechtigte Beirat besteht aus:
<11. <dem Internetbeauftragten
<12. <dem Sammlungsbeauftragten
<13. <dem Waffenmeister

3. Der Vorstand (1. bis 8) wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. <<Ehrenvorsitzender, Internetbeauftragter, Sammlungsbeauftragter und Waffenmeister werden durch den Vorstand berufen. Der alte <<Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wählt spätestens die nächste <<Mitgliederversammlung einen Nachfolger. Bis zu diesem Zeitpunkt übernimmt ein anders Vorstandsmitglied nach einstimmiger <<Zustimmung der Vorstandsmitglieder kommissarisch dessen Amt, bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung. (Das <<kommissarisch, kurzzeitig durch den Vorstand berufene Vorstandmitglied wird nicht im Vereinsregister eingetragen) Während <<dieses Wahlvorganges übernimmt ein Mitglied, das nicht dem Vorstand angehört, die Leitung der Versammlung, es kann jedoch im <<Bedarfsfall auf die Unterstützung und Beratung des amtierenden Vorstandes zurückgreifen.

4. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Wichtige Angelegenheiten sind den Mitgliedern in geeigneter <<Form mitzuteilen. Er überwacht die Einhaltung der Satzung.

5. Der Vorsitzende beruft den Vorstand halbjährlich oder bei Bedarf zu einer Sitzung ein. (Die Entscheidung einer zusätzlichen Sitzung <<obliegt dem Vorsitzenden alleine). Der neu gewählte Vorstand muss binnen Monatsfrist zusammentreten. Der Vorstand ist <<zusätzlich einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes es verlangen. Über jede Vorstandssitzung ist ein <<Ergebnisprotokoll zu fertigen, das folgende Angaben enthalten muss:
<<- Ort und Datum der Vorstandssitzung
<<- Teilnehmer
<<- Beschlüsse mit Wortlaut und Angabe der Abstimmungsform und Abstimmungsergebnis
<<- Protokollführer
<<- Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende, oder bei dessen Ausfall <<sein Vertreter, anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet <<die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand überwacht den Wirtschaftsbetrieb und führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand ist <<nicht berechtigt, Beschlüsse über Aufwandsentschädigungen für Vorstandsmitglieder sowie für Tätigkeiten im Wirtschaftsbetrieb <<selbst zu fassen, dies ist alleinige Aufgabe der Mitgliederversammlung.

§ 9 Ehrenamt

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich im Verein tätig.
Sie können für ihre Auslagen eine monatliche Aufwandsentschädigung erhalten, über deren Höhe die Mitgliederversammlung
beschließen muss.

§ 10 Mitgliederbeitrag

1. Ein Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Dieser Beitrag ist jährlich zum Ende des 1. Quartals eines jeden Jahres zu zahlen. Zahlungsart: Lastschriftverfahren.
3. Unter bestimmten Voraussetzungen kann einem Mitglied der Jahresbeitrag auf Antrag erlassen und dafür eine zusätzliche Stundenleistung á 5,00 Euro eingesetzt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
4. Unter bestimmten Voraussetzungen kann einem Mitglied die jährliche Stundenleistung auf Antrag erlassen werden und dafür je
<<Arbeitsstunde 5.00 Euro Jahresbeitragszuschlag eingesetzt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
5. Beim Ausscheiden aus dem Verein besteht kein Anspruch auf Rückvergütung von Beiträgen zurückliegender Zeiträume.

§ 11 Arbeitsleistung

Jedes Mitglied ist zur Ableistung von 5 Arbeitsstunden á 60 Minuten für Aufgaben des Vereins zwingend verpflichtet. Hierüber führt der Schatzmeister eine Liste, die er zusammen mit dem T-Offz oder InstZgFhr für deren Richtigkeit zeichnet. Arbeitsleistungen weit entfernt wohnender Mitglieder (Webarbeiten) und des Ehrenvorsitzenden (Repräsentation) werden von Vorsitzenden vorgegeben und zu zeichnen. Kommt ein Mitglied nachweislich seiner Arbeitsleistung nicht nach, so hat es pro angefangene Arbeitsstunde eine Ersatzleistung von 5,00 Euro in die Vereinskasse zu entrichten. Die Ersatzleistung wird zusammen mit dem folgenden Jahresbeitrag per Lastschriftverfahren eingezogen. Jede Zahlung von mindestens 5,00 Euro hat der Schatzmeister als 1 Arbeitsstunde in seiner Liste zu vermerken. Darüber hinaus geleistete freiwillige Arbeitsstunden werden nicht vergütet oder verrechnet. Ein Übertrag in das Folgejahr ist nicht vorgesehen. Sondereinsätze bis zu einer Stunde, bei besonderen Vorkommen (nicht näher definiert), können vom Vorstand beschlossen werden und fallen nicht unter die allgemeine Arbeitsleistung.

§ 12 Datenschutz

Alle gespeicherten, personenbezogenen Daten dürfen nur für die Artillerie-Gesellschaft-Augustdorf e.V. - Verein für Zivil- militärische Zusammenarbeit mit dem Panzerartilleriebataillon 215 und zur Pflege historischer Waffen und Artillerie-Geschütze in der GFM-Rommel-Kaserne verwendet werden. Die Weitergabe von Daten oder Teildaten ist untersagt.

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung der Artillerie-Gesellschaft-Augustdorf e.V. - Verein für Zivil- militärische Zusammenarbeit mit dem <<Panzerartilleriebataillon 215 und zur Pflege historischer Waffen und Artillerie-Geschütze in der GFM-Rommel-Kaserne bedarf einer <<Dreiviertelmehrheit der Mitglieder. Eine Briefwahl zur Auflösung der Artillerie-Gesellschaft-Augustdorf e.V. ist ebenfalls möglich. Das <<einzelne Mitglied muss für die Zusendung (Anforderung) seiner Wahlunterlagen selbstständig Sorge tragen. Die Wahlunterlagen zur <<Auflösung der Artillerie-Gesellschaft-Augustdorf e.V. sind beim Vorstand formlos anzufordern. Die Briefwahl eines einzelnen <<Mitglieds zur Auflösung der Artillerie-Gesellschaft-Augustdorf e.V. ist berechtigt und zulässig, wenn persönliche Hinderungsgründe, <<die gegenüber dem Vorstand glaubhaft gemacht werden müssen, dafür sprechen. Nach Zugang der Wahlunterlagen ist das <<einzelne Mitglied ebenfalls stimmberechtigt. Die Wahl des einzelnen Mitglieds zur Auflösung der Artillerie-Gesellschaft-Augustdorf <<e.V. gilt als abgeschlossen, und durch das Mitglied vollzogen, wenn die Wahlunterlagen des einzelnen Mitgliedes am Tage der <<Generalversammlung dem Versammlungsleiter in verschlossenem Briefumschlag vorliegen.

2. Bei Auflösung der Artillerie-Gesellschaft-Augustdorf e.V. fällt das nach Begleichung der Verbindlichkeiten verbleibende <<Vereinsvermögen dem Soldatenhilfswerk e.V. zu, das diese Mittel aber ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder <<mildtätige Zwecke und nur am Standort 32832 Augustdorf zu verwenden hat.

3. Erinnerungsgaben, Traditionsstücke und andere, feste Sachwerte des Vereins werden kostenlos dem Panzerartilleriebataillon 215 <<für die Weiterführung der Traditionen übertragen.

§ 14 Gründungsmitglieder

(im Original in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt)

§ 15 Unterstützer / Förderer

Der Verein verfügt über entsprechende Unterstützer und / oder Förderer. (im Original in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt)

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Bestätigung der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lemgo in Kraft.

Siedlerweg 4
32832 Augustdorf
29. März 2008
geändert am 27.01.2009


Registereintragung - Amtsgericht Lemgo unter: VR 61599



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