Lippische Artillerie - Panzerartillerie Lipperland


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Spenden

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Sie denken an eine Spende für uns?


Wir sind mit Bescheid des Finanzamtes Detmold vom
08.09.2008
unter der Steuernummer
313/5902/5220
als gemeinnützig eingestuft!

Ihre Spenden dienen: (siehe unsere Satzung)

Jede Ihrer Spenden kommt da an, wo Sie sie hin haben wollen.

Bitte setzen Sie sich vorab mit uns Mittels
des Unten auf der Seite befindlichen E-Mail-Feldes
und dem Betreff:
SPENDE
in Verbindung.

Wir sind sehr bestrebt, in Kürze das Spendensiegel zu erlangen!

... Bitte lesen Sie hier weiter....

Gesetz und Steuerrecht in der Bundesrepublik Deutschland


Unter einer Spende versteht man eine freiwillige und unentgeltliche Leistung in Form einer Geldspende, Sachspende, Leistungsspende oder Zeitspende (Ehrenamt) für z.B. gemeinnützige Zwecke.
Spenden sollten dann an uns, an einen gemeinnützigen Verein gehen.
In Deutschland werden etwa drei bis fünf Milliarden Euro pro Jahr gespendet (36 bis 60 Euro pro Kopf). Ein großer Teil davon kommt von Privatpersonen, unter diesen wiederum überwiegend von solchen, die regelmäßig spenden.
Nach einer Studie des Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung (WZB) spenden deutsche Bürger, die in Vereinen oder Verbänden engagiert sind, häufiger und mehr als andere. Dies stellt die zum Teil verbreitete Sichtweise in Frage, nach der Spenden als "Ersatz" für fehlendes persönliches Ehrenamt wahrgenommen werden. Die Studie belegt, dass Personen mit einem höheren Einkommen deutlich häufiger als der Durchschnittsbürger spenden. Der Anteil der Spendensumme an ihrem Jahresnettoeinkommen liegt aber beträchtlich unter dem Durchschnitt.

Zu unterscheiden ist zunächst, ob die Spende von einer Privatperson getätigt wird, oder von einem Unternehmen kommt.

Spenden an gemeinnützige Organisationen sind in Deutschland steuerlich abzugsfähig. Das heißt, die Spende kann bei Privatpersonen bei der Einkommensteuererklärung als Sonderausgabe innerhalb bestimmter Grenzen steuermindernd geltend gemacht werden; Unternehmen können die Spende bis zu einer festgesetzten Höchstgrenze pro Jahr vom Gewinn absetzen.

Sonderausgabenabzug
Bei Spenden von Privatpersonen an gemeinnützige Organisationen ist der steuermindernde Effekt abhängig vom persönlichen Steuersatz.

Die Gemeinnützigkeit der Artillerie-Gesellschaft-Augustdorf e.V. ist durch eine vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit durch einen Freistellungsbescheid des Finanzamts Detmold vom 08.09.2008 unter der Steuernummer 313/5902/5220 anerkannt worden sein.

Spenden für steuerbegünstigte Zwecke werden bis zur Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (GdE) als Sonderausgaben anerkannt; alternativ kann der Höchstbetrag auch mit 0,4 % der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter berechnet werden.

Bei der Einkommensteuererklärung müssen die Zuwendungsbestätigungen (umgangssprachlich als Spendenquittung bezeichnet) vorgelegt werden.

Den Höchstbetrag übersteigende Spenden können nach § 10b EStG als Sonderausgaben bis 1650,- € geltend gemacht werden.

Insgesamt kann also eine Person 2 × 1650,- € (Ehegatten den doppelten Betrag) steuer"begünstigt" spenden.

Soweit Spenden die Höchstbeträge übersteigen, können sie in Folgejahre übertragen und dann jeweils wiederum innerhalb der Höchstbeträge geltend gemacht werden ("Spendenvortrag").

Der Spendenvortrag ist aber nicht vererblich.

Bis zum Jahr 2006 galten geringere Höchstbeträge, die aber durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements aus dem Jahr 2007 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 wie beschrieben angehoben wurden.

Abgrenzung zum Sponsoring
Für Spenden von Unternehmen gelten andere Richtwerte.
Hierbei ist zu allererst die Spende vom Sponsoring abzugrenzen.
Als Spende gelten Geld-, Sach- oder Dienstleistungen dann, wenn für sie keine Gegenleistung vereinbart wird. Der Empfänger muss eine gemeinnützige Institution sein und der Gesamtbetrag der Spenden darf im Jahr 2 Promille des Gesamtumsatzes und der aufgewendeten Löhne und Gehälter oder aber 10 % des steuerpflichtigen Gewinns nicht übersteigen. Als Spende gilt es allerdings nur, wenn der Name des Spenders höchstens genannt, nicht aber sein Logo abgedruckt wird. Sobald dies der Fall ist, gilt die Spende nicht mehr als Spende, sondern als Sponsoring. Diese Zahlung kann dann nicht mehr in voller Höhe vom Gewinn des Unternehmens abgesetzt werden, sondern wird gemäß den Regeln des Sponsoring bewertet.

Ich ‚Spende' doch schon, wenn ich Software downloade…
In der Umgangssprache werden auch freiwillige Zahlungen von Privatpersonen z. B. für Freeware oder Donationware oder für kleinere Dienstleistungen als Spende bezeichnet.
Hierbei handelt es sich aber um Zahlungen für tatsächlich z. B. per Download erfolgte Lieferungen oder Dienstleistungen. Dies stellt deshalb für den Zahler keine Spende dar, die steuerlich abzugsfähig wäre. Für den Zahlungsempfänger ist es eine Betriebseinnahme.
Wenn aus diesen Einnahmen nach Abzug der Kosten ein Gewinn entsteht, ist dieser zu versteuern. Je nach Art der Lieferung oder Leistungen ist ein Gewerbe oder eine freiberufliche Tätigkeit anzumelden. Für einen Vorsteuerabzugsberechtigten Zahlungsempfänger ist die Zahlung ein Bruttobetrag, von dem die darin enthaltene Umsatzsteuer abgeführt werden muss.

... an den Vorstand!


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